a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
c. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche, Personalauswahl und dem Interims Management.
d. Ohne eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, aus der sich anderes ergibt, stellt eine Terminvereinbarung des Auftraggebers mit einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber eine Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
a. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht - soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben - sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Kandidaten (im Folgenden: der Kandidat) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Kandidaten und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.
b. Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu bezahlen.
Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Kandidaten aus, sofern uns die Vorkenntnis spätestens binnen 5 Werktagen nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Ziffer 3.4.) in Textform mitzuteilen.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.
Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.
a. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
b. Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
c. Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung einer Garantie. Ebenfalls haften wir unbeschränkt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
d. Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt.
Der Auftraggeber hat das Recht, den erteilten Suchauftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Uns steht diesfalls ein Honorar in Höhe von 85% des Gesamthonorars nach diesen AGB zu, auf welches bereits geleistete Teilzahlungen angerechnet werden. Beenden wir aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit den Suchauftrag, so steht uns ein Honorar in derselben Höhe zu.
Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Kündigungen bedürfen der Textform.
Honorare sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf die von uns angegebene Bankverbindung zu überweisen. Befindet sich der Kunde im Verzug, behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz zusätzlich in Rechnung zu stellen.
a. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.
b. Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Kandidaten kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.
c. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Kandidaten, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
d. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.
Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Kandidatendaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Kandidaten unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Kandidatendaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Diese Gerichtsstands Klausel findet jedoch nur Anwendung, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.
Nebenabreden bedürfen der Textform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.